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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 28/15

Datum:
26.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 28/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.1RBS28.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 275/14
Schlagworte:
Nachschieben einer Begründung
Normen:
StPO § 267 Abs. 3
Leitsätze:

Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG sind in den schriftlichen Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend "gewesen sind". Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind also nicht Gründe anzugeben, die ggf. auch die Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern die, die nach dem Ergebnis der Beratung bei Urteilsfällung, d.h. in der Hauptverhandlung, für das erkennende Gericht bestimmend waren. Das Nachschieben einer anderen Begründung ist nicht angängig.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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