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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 19/15

Datum:
19.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 19/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0219.1RBS19.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 241/14
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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