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Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
2Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat – mit Ausnahme der hier nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG anzuordnenden Schonfrist – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).