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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 18/15

Datum:
03.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 18/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.1RBS18.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 361/13
Schlagworte:
Beweisantrag, Ablehnung, Aussetzung der Hauptverhandlung, spätes Vorbringen des Beweisantrages
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:

Für die Frage, ob die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgeblich, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter - auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung - den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können. Dies ist dann der Fall, wenn er - auch bei angemessener Mehrarbeit - den Fortsetzungstermin voraussichtlich nicht ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung anderer Pflichten (wie etwa sorgfältige Vorbereitung anderer Hauptverhandlungen, Wahrung der Urteilsabsetzungsfristen, Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen etc.) nicht durchführen kann.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

 

 Gründe:     

I.
1 2 3
II.
4

III.

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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