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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 175/15

Datum:
26.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 175/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1126.1RBS175.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 61/15
Schlagworte:
Verjährung, Unterbrechung, Anhörungsbogen
Normen:
OWiG § 33
Leitsätze:

1.

Bei der Erstellung und der Absendung der schriftlichen Anhörung handelt es sich jedenfalls um eine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

2.

Grundsätzlich unterbricht jede im Katalog des § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgeführte Handlung die Verjährung. Es kommt nicht darauf an, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet und bestimmt war. Bloße Scheinmaßnahmen oder Maßnahmen denen ein schwerwiegender Fehler anhaftet reichen indes nicht.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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