Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 162/15

Datum:
04.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 162/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1104.1RBS162.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 744 OWi 999/14
Schlagworte:
Hauptverhandlung, Nichterscheinen, Entschuldigung, berufliche Gründe
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2
Leitsätze:

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Wahrnehmung privater Angelegenheiten, zu denen auch die Berufsausübung gehört, grundsätzlich vor. Anders ist die Situation nur dann, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, so dass dem Betroffenen das Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zugemutet werden kann.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin mitgeteilten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 06.10.2015 als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
1 2 3 4
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank