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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 138/15

Datum:
17.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 138/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0917.1RBS138.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 14 OWi 5/15
Schlagworte:
beharrliche Pflichtverletzung, Straßenverkehr, Handyverstoß, Mobiltelefon, Fahrverbot
Normen:
StVG § 25 Abs. 1, OWiG § 79
Leitsätze:

1.

Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

2.

Bei der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden.

3.

Ist dem Amtsgericht bzgl. der Verhängung des Fahrverbots nur ein Begründungsfehler unterlaufen ist, bedarf es der Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht, wenn das Rechtsbeschwerdegericht das verhängte Fahrverbot für angemessen hält.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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