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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 82/14

Datum:
26.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 82/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.18U82.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 15/11
Schlagworte:
Fautfracht; Anfechtung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wegen Drohung
Normen:
§§ 415 Abs. 2 HGB, 123 BGB
Leitsätze:

1.

Erfolgt die Kündigung wegen einer Zeitverzögerung, die deshalb zu erwarten ist, weil der Frachtführer den Anforderungen der Verzollung (hier "Blockverzollung") nicht gerecht werden kann, steht dies einem Anspruch aus § 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB ("Fautfracht") entgegen.

2.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann wegen Drohung angefochten werden.

3.

Die Drohung mit der Geltendmachung eines Pfandrechts führt dann zur Anfechtbarkeit des daraufhin erklärten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bezüglich des Anspruchs auf Fautfracht, wenn sich der Rechtsstandpunkt des Drohenden als nicht mehr objektiv vertretbar erweist.

4.

Ein Anspruch des Frachtführers gem. § 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, 2. HS HGB kann hilfsweise für den Fall geltend gemacht werden, dass der Anspruch auf Fautfracht (§ 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB) nicht besteht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.3.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.878,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.5.2014 zu zahlen;

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin; die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 73% und die Beklagte zu 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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