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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 19/15

Datum:
17.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 19/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0917.18U19.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 492/13
Schlagworte:
Konkurrenzschutz
Normen:
§§ 535 Abs. 1; 536 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1.

Bei der Frage, ob und inwieweit ein anderer Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch des "Bestandsmieters" beeinträchtigt, ist sowohl die konkrete Ausgestaltung des Betriebs des anderen Mieters als auch der in dem anderen Mietvertrag vereinbarten Mietzweck in die Betrachtung einzubeziehen.

2.

Zur Feststellung und Bemessung der Beeinträchtigung des "Bestandsmieters" im Rahmen der Minderung bedarf es - anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - nicht der Auswertung der Umsatzentwicklung des betroffenen Mieters (wie OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 514, Az. 10 U 4/96).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen;

die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 93.266,25 €

 
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