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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 182/14

Datum:
17.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 182/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0817.18U182.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 025 O 5/14
Schlagworte:
Anspruch auf Buchauszug, Verjährungsabkürzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Normen:
§§ 87c HGB, 199, 202 BGB
Leitsätze:

1.

Der Anspruch eines Handelsvertreters auf Buchauszug kann auch Zeiträume nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses infolge fristloser Kündigung umfassen, so namentlich dann, wenn Ansprüche auf echte oder unechte Überhangprovisionen nicht (wirksam) abbedungen worden sind und möglich erscheinen.

2.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche vorsieht und deren Beginn an die Kenntnis von der Entstehung der Ansprüche knüpft, ist jedenfalls bereits dann unwirksam, wenn sie Ansprüche aus "Haftung wegen Vorsatzes" (§ 202 Abs. 1 BGB) nicht ausnimmt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen vollständigen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die sie für die von ihr vertriebenen Erzeugnisse mit Kunden aus den Postleitzahlgebieten 7 (70000 bis 79999) sowie 88 und 89 (88000 bis 89999), jedoch mit Ausnahme der B2 AG, I2 GmbH & Co. KG, I AG und L GmbH & Co. KG, in der Zeit von Dezember 2009 bis zum 30.9.2011 ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen und wobei für jedes einzelne Geschäft insbesondere angegeben werden muss

- Name und Anschrift des Kunden,

- Datum der Auftragserteilung,

- Inhalt des Auftrags, aufgegliedert nach Art, Zahl und Preis der verkauften Waren,

- Lieferdatum und Liefermenge (bei Teillieferungen jeweils aufgegliedert),

- Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag,

- Datum und Höhe der Kundenzahlungen,

- eventuelle Storni oder Nichtauslieferungen sowie alle etwaigen Retouren, und zwar unter jeweils präziser Angabe des hierfür maßgeblich gewesenen Grundes.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der Kosten der Berufung, die die Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Buchauszug Sicherheit in Höhe von 7.000,00 € leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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