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Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 203/15

Datum:
18.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 203/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0818.15WX203.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 570/14
Schlagworte:
Kostenerhebung vom Betroffenen bei einem Behindertentestament
Normen:
GNotKG Vorbemerkung 1.1.
Leitsätze:

Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 410 € festgesetzt.

Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus M Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde mit Wirkung zum 22.06.2015 bewilligt.

 
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