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Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 112/15

Datum:
14.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 112/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0414.15WX112.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 625/14
Schlagworte:
Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums
Normen:
§ 12 WEG, § 49a GKG
Leitsätze:

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

 
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