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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 74/15

Datum:
25.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 74/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0925.15W74.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 OH 14/14
Schlagworte:
Bewertung eines Kaufvertrages im Einheimischenmodell
Normen:
GNotKG § 47 Abs. 1 S. 2, GNotKG § 109
Leitsätze:

1)

Dient ein Vorkaufsrecht, das sich eine Gemeinde in einem Kaufvertrag an einen privilegierten Bauwilligen vorbehält, der Sicherung der Verpflichtung des Käufers, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über das Grundstück nicht zu verfügen, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand.

2)

Ein gesonderter Wertansatz für das Vorkaufsrecht scheidet dann aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 771,12 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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