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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 68/15

Datum:
20.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 68/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0520.15W68.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 3 III 61/14
Schlagworte:
Löschung einer unzulässigen Eintragung
Normen:
PStG § 48 Abs. 1
Leitsätze:

Ein vom Standesbeamten ohne verfahrensrechtliche Befugnis vorgenommene Folgebeurkundung ist

-unabhängig davon, ob sie aus sachlichen Gründen richtig oder unrichtig ist- bereits aufgrund des Verfahrensvortrages als unzulässig aus dem Eheregister zu entfernen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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