Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 51/15

Datum:
31.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 51/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0331.15W51.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, AH-126-13
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung aus Jugendamtsurkunde
Normen:
ZPO § 867, BGB § 1612a, GBO § 71
Leitsätze:

1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind.

2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).

 
Tenor:

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 5  zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € zu löschen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank