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Die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der Auflösung einer GmbH und der Bestellung der Liquidatoren sowie des elektronischen Vollzugs dürfen nur nach einem einheitlichen Geschäftswert von 30.000,00 € berechnet werden.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2015 abgeändert.
Die Kostenrechnung Nr. #### des Notars S in der korrigierten Fassung vom 10. August 2015 wirdabgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Entwurf der Registeranmeldung mit Vollzug vom 17. März 2015 (Urkunde Nummer 71) |
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KV Nr. 24102 i.V.m. § 92 Abs.2 GNotKG Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert gem. §§ 119, 109 Abs.1, 105 GNotKG 30.000,- € |
62,50 € |
KV Nr. 22114 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten Geschäftswert gem. § 112, 109 Abs.1, 105 GNotKG 30.000,- € |
37,50 € |
KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale |
0,30 € |
KV Nr. 32002 Dokumentenpauschale (Datei) |
1,50 € |
KV Nr. 32011 Handelsregistereinsicht |
4,50 € |
Zwischensumme netto |
106,30 € |
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % |
20,20 € |
Zwischensumme brutto |
126,50 € |
2. Vollständiger Entwurf des Beschlusses vom 03. März 2015 |
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KV Nr. 24100 i.V.m. § 92 Abs.2 GNotKG Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert gem. §§ 119, 108, 105 GNotKG 30.000,- € |
250,00 € |
KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale |
0,15 € |
KV Nr. 32004 Post- und Telekommunikationsentgelte |
2,07 € |
KV Nr. 32002 Dokumentenpauschale (Datei) |
1,50 € |
Zwischensumme netto |
253,72 € |
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % |
48,21 € |
Zwischensumme brutto |
301,93 € |
Gesamtendbetrag |
428,43 € |
Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Bemessung des Geschäftswertes für die Ansätze der Gebühren nach KV Nr. 24102 und 22114 zugelassen.
GRÜNDE:
2I.
3Die beiden Gesellschafter der T UG (haftungsbeschränkt) beschlossen am 3. März 2015 die Auflösung der Gesellschaft. Der bisherige Geschäftsführer H wurde im Beschluss abberufen und zum Liquidator bestellt. Den Beschluss hatte der Beteiligte zu 2) auftragsgemäß entworfen. Der Beteiligte zu 2) entwarf zudem auftragsgemäß eine Anmeldung des bestellten Liquidators zum Handelsregister, in der die Auflösung der T UG (haftungsbeschränkt), die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator angemeldet wurden. Der Beteiligte zu 2) beglaubigte am 17. März 2015 die Unterschrift des Liquidators unter der Anmeldung (UR-Nr. 71/2015). Im Auftrag der Beteiligten zu 1) reichte der Beteiligte zu 2) die Anmeldungserklärung elektronisch beim Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld ein.
4Der Beteiligte zu 2) stellte der Beteiligten zu 1) unter dem 6. April 2015 mit seiner Kostenrechnung Nr. #### insgesamt einen Betrag in Höhe von 543,62 € inkl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus 301,93 € für den Entwurf des Beschlusses vom 3. März 2015 und aus 241,69 € für den Entwurf der Registeranmeldung mit Vollzug. Als Geschäftswert für den Beschlussentwurf setzte der Beteiligte zu 2) 30.000,- € an, als Geschäftswert für den Entwurf der Registeranmeldung „90.000,00 Euro (Auflösung: 30.000,00 Euro; Abberufung Geschäftsführer 30.000,00 Euro; Bestellung Liquidator 30.000,00 Euro)“.
5Nach dem Erhalt der Rechnung beanstandete die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) schriftlich die Bemessung des Geschäftswerts für den Entwurf der Registeranmeldung. Sie vertrat die Auffassung, neben der Auflösung der Gesellschaft dürften die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des Liquidators nicht gesondert berücksichtigt werden.
6Der Beteiligte zu 2) hat aufgrund der Beanstandung beim Landgericht Bielefeld einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat den Ansatz des Geschäftswertes in seiner Kostenberechnung im Hinblick auf die gesetzliche Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG begründet. Danach sei jede der drei zum Handelsregister angemeldeten Tatsachen als selbständiger Beurkundungsgegenstand zu behandeln.
7Nachdem der Präsident des Landgerichts Bielefelds in seiner von der Kammer gemäß § 128 GNotKG eingeholten Stellungnahme den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung beanstandet hatte, hat der Beteiligte zu 2) unter dem 10. August 2015 seine Kostenberechnungdurch eine Neufassung der Rechtsbehelfsbelehrung geändert.
8Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung bestätigt. Es hat sich hierbei auf die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG gestützt, dessen Anwendung nicht wegen einer sogenannten notwendigen Erklärungseinheit zwischen den vorliegend angemeldeten Umständen ausscheide.
9Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, es handele sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um eine notwendige Erklärungseinheit. Sie verweist hierzu u.a. auf registerrechtlich notwendige Bestandteile der Anmeldung einer Liquidation und die Beurteilung der Anmeldung einer neu gegründeten GmbH.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
12II.
13DieBeschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 129 Abs.1 GNotKG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
14In der Sache hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Sie führt in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts zur Abänderung der angefochtenen Kostenberechnung. Bei der Berechnung des Entwurfs der Registeranmeldung und des elektronischen Vollzugs dürfen die Gebühren des Beteiligten zu 2) nur nach einem einheitlichen Geschäftswert von 30.000,- € berechnet werden.
15Allgemeiner Ausgangspunkt für die Bestimmung des Geschäftswerts notarieller Tätigkeiten ist § 86 Abs. 2 GNotKG, wonach jeder einzelne Beurkundungsgegenstand gesondert zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass die einzelnen Werte gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern nach den Vorschriften des § 109 GNotKG ausnahmsweise derselbe Beurkundungsgegenstand vorliegt. Für bestimmte, konkret bezeichnete Einzelfälle, die unter § 109 GNotKG fallen oder fallen könnten, ordnet § 111 GNotKG zwingend die Gegenstandsverschiedenheit an und kehrt damit als Gegenausnahme wiederum zum Grundsatz des § 86 Abs. 2 GNotKG zurück (vgl. allgemein Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Auflage, § 111 Rn. 2).
16Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Gesetzesstruktur handelt es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Auflösung der UG, der Abberufung des Geschäftsführers der UG und der Bestellung eines Liquidators der UG i.L. um denselben Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 109 Abs.1 S.1 GNotKG. Denn die einzelnen Tatsachen stehen zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG dann vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherstellung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient.
17Die Anmeldung der Bestellung eines Liquidators dient zumindest im Falle der Auflösung einer UG durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Durchführung der in § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung der Auflösung der UG: Da ein Gesellschafterbeschluss sofort wirksam zur Auflösung der UG führt (vgl. Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 60 GmbHG, Rn. 5), endet automatisch die Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsführer, so dass nur noch der Liquidator bzw. die Liquidatoren die notwendige – wenn auch nur noch deklaratorische - Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft vornehmen können (vgl. Kleindiek, a.a.O., § 65 GmbHG Rn.1, 2; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015 (Bde. 1, 2, 3), § 65 GmbHG, Rn. 7; Limpert in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, § 65 Rn. 6). Der Verlust ihrer Vertretungsbefugnis infolge der bereits wirksamen Auflösung schließt die Anmeldebefugnis der bisherigen Geschäftsführer aus. Eine isolierte Eintragung der Auflösung im Handelsreister ist damit ausgeschlossen. Eine Eintragung der Auflösung kann daher nur erfolgen, wenn diese gleichzeitig von den bestellten Liquidatoren angemeldet wird.
18Angesichts des untrennbaren Zusammenhanges mit den rechtlichen Wirkungen des Auflösungsbeschlusses wird sogar die hierdurch zwingend bedingte Beendigung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer – anders als die jeweils aufgrund der Bestimmungen in § 65 und § 67 GmbHG konkret anmeldepflichtige Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O., § 65 GmbHG Rn.6) - nicht für gesondert anmeldepflichtig erachtet (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; BayObLG GmbHR 1994, 480; Gesell in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Auflage, § 65 Rn. 4;a.A. OLG Köln Rpfleger 1984, 319). Denn der Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft führt ohne weiteren Abberufungsakt zum Erlöschen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Wird eine Abberufung gleichwohl ausdrücklich vorgenommen und gemeinsam mit der Auflösung angemeldet, erfolgt auch dies lediglich zur Absicherung der Durchführung der Anmeldung der Auflösung. Es handelt sich um denselben Beurkundungsgegenstand.
19Unter Berücksichtigung dieser sich aus den Vorschriften der §§ 65 bis 67 GmbHG ergebenden Besonderheiten führt auch die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG nicht zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Anmeldung der Auflösung, der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und der Bestellung der Liquidatoren um gesonderte Beurkundungsgegenstände handelt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte zwar allgemein für Anmeldungen zu Registern durch die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG bestimmt werden, dass mehrere Registeranmeldungen stets gesondert zu bewertende Gegenstände bilden (vgl. BT-Drucksache 17/11471 (neu), S. 189), wobei dies aber ausdrücklich als „grundsätzlich“ bezeichnet wird (a.a.O., S. 190). Durch die Wahl des Wortes „grundsätzlich“ in der amtlichen Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls Ausnahmen möglich bleiben. Eine solche Ausnahme nnen sich beispielsweise liegt nach Auffassung des Senats vor, wenn registerrechtlich ein einheitlicher Anmeldetatbestand vorliegt (vgl. Macht in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 111 Rn. 19), weil die eine Tatsache aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden kann (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Auflage, § 111 Rn. 28). Eine Eintragung, die aus materiell-rechtlichen und registerrechtlichen Gründen notwendig nur uno acto vorgenommen werden kann, kann kostenrechtlich nicht in mehrere (Teil-) Gegenstände aufgespalten werden. Dies gilt sowohl für die Erhebung der Gebühren für die Registereintragung als auch für die vorbereitende Tätigkeit des Notars.
20Ein solcher Fall eines einheitlichen Anmeldetatbestandes ist für die gleichzeitige Anmeldung der Auflösung der UG, der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und der Bestellung der Liquidatoren jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie vorliegend - die Auflösung durch sofort wirksamen Gesellschafterbeschluss erfolgt. Zwar handelt es sich bei der Anmeldung der Auflösung der UG bzw. GmbH und der Anmeldung der Bestellung der Liquidatoren grundsätzlich um voneinander getrennt zu behandelnde Anmeldungen (vgl. Gesell in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Auflage, § 65 Rn. 4). Die Grundlage der Anmeldepflicht der Auflösung der Gesellschaft einerseits und der Bestellung der Liquidatoren andererseits findet sich zwar in dengesonderten Vorschriften des § 65 GmbHG und des § 67 GmbHG. Die Auflösung und die Bestellung von Liquidatoren werden zwar faktisch in der Regel zusammen angemeldet; sie müssen aber rechtlich nicht zwingend zusammen angemeldet werden (vgl. Limpert in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, § 65 Rn.14).
21In den Fällen jedoch, in denen die Auflösung der Gesellschaft nicht durch eine Satzungsänderung erfolgt, die erst durch konstitutive Eintragung im Handelsregister wirksam wird (§ 54 Abs. 3 Gmb, sondern die Eintragung der Auflösung lediglich deklaratorisch im Handelsregister verlautbart wird, muss aber wegen des bereits erfolgten Verlustes der Vertretungsmacht der Geschäftsführer die Anmeldung der Auflösung durch die Liquidatoren erfolgen (vgl. auch Limpert, a.a.O., § 65 Rn.7), die daher zwingend gleichzeitig ihre Bestellung anmelden müssen (vgl. bereits oben). Es besteht hier aus Rechtsgründen ein untrennbarer Zusammenhang. Aufgrund der Vorschriften der §§ 65 bis 67 GmbHG stehen die Auflösung der UG durch Gesellschafterbeschluss, das dadurch bedingte Ende der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und der Beginn der Stellung der Liquidatoren in einer materiell-rechtlichen Verbindung, die dazu führt, dass alle Tatsachen notwendigerweise zusammen und gleichzeitig angemeldet werden müssen (vgl. OLG Oldenburg GmbHR 2005, 367; Kleindiek, a.a.O., § 65 Rn. 1; Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 65 Rn.11; vgl. auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage, Rn. 1124).
22Der gemäß §§ 109 Abs. 1 S. 5, 105 Abs. 1 S. 2 GNotKG mit 30.000,- € zu bemessende Geschäftswert für den somit einheitlichen Beurkundungsgegenstand ist gemäß §119 Abs.1 GNotKG für die Fertigung des Entwurfs der Anmeldung und gemäß § 112 GNotKG für die Vollziehung der Anmeldung maßgeblich.
23Angesichts des Erfolgs der Beschwerde bedarf es einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht, vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG. Aus tatsächlichen Gründen ist eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ebenfalls nicht veranlasst. Dementsprechend ist auch eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
24Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und dient zudem der Fortbildung des Rechts. Die Vorschrift des § 111 Nr. 3 GNotKG hat keine inhaltliche Entsprechung in der bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen KostO. Ober- gerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen. In der Literatur ist – wie in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts ausgeführt - umstritten, welche Auswirkungen die Vorschrift für die Bemessung des Gegenstandswerts bei notariellen Kostenberechnungen für Registeranmeldungen betr. die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der Geschäftsführer und die Bestellung von Liquidatoren hat. Da derartige Anmeldungen in der Rechtspraxis häufig sind, erachtet es der Senat für angezeigt, die Möglichkeit zu einer Entscheidung der Rechtsfrage durch den BGH zu eröffnen.
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, bei dem Bundesgerichtshof Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beteiligte zu 2), der durch die Entscheidung des Senats allein beschwert ist, muss sich in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
27Gegen die Entscheidung ist unter II ZB 13/16 die Rechtsbeschwerde anhängig.