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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 492/14

Datum:
21.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 492/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0121.15W492.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kamen, KA-10223-27
Schlagworte:
Rücknahme, Antrag, Eintragung, Zwangshypothek, Formerfordernis
Normen:
GBO § 31, ZPO § 867
Leitsätze:

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.

Der Geschäftswert wird auf 54,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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