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Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nachlasses bezogen auf seine Beteiligung an der im Grundbuch von X in Abteilung I unter lfd. Nr.4 verzeichneten Erbengemeinschaft angeordnet.
Die Auswahl und Ernennung des Nachlasspflegers wird dem Rechtspfleger des Amtsgerichts übertragen.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Nach § 1961 BGB ist auf Antrag ein Nachlasspfleger zu bestellen, wenn gegen den Nachlass ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn gegen den Nachlass des betroffenen Erblassers ein Auseinandersetzungsanspruch (§ 2042 BGB) in Ansehung einer (übergeordneten) Erbengemeinschaft, in welcher der Erblasser Miterbe war, geltend gemacht werden soll (Senat FGPrax 2008, 161). Ob dieser Anspruch sogleich gerichtlich oder zunächst im Verhandlungswege verfolgt werden soll, ist für Anwendung des § 1961 BGB unerheblich.
4Richtig ist allerdings, dass auch eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB voraussetzt, dass die Erben unbekannt sind, wie sich aus der Verweisung auf § 1960 Abs. 1 BGB ergibt. Allerdings ist die Frage, ob der Erbe unbekannt ist, aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen, dessen Schutz § 1961 BGB dient (MK-BGB/Leipold, 5.Aufl., § 1961 Rdn.4). Dementsprechend muss der Erbe bereits dann als unbekannt gelten, wenn die Verhältnisse so weitläufig und/oder unklar sind, dass dem Gläubiger die Beschaffung derjenigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Passivlegitimation notwendig wären, unmöglich oder zumindest unzumutbar ist.
5Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn bislang ist zwar bekannt, dass die Erblasserin höchstwahrscheinlich einen Sohn hinterlassen hat. Dieser ist jedoch offensichtlich zu einer Kooperation nicht bereit, da er auch auf das Anschreiben des Senats nicht reagiert hat. In dieser Situation ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, auf Verdacht hin, den „Sohn“ der Erblasserin als Erben in Anspruch zu nehmen. Denn das Auseinandersetzungsverlangen muss wegen § 2040 Abs.1 BGB gegen alle, jedenfalls gegen alle nicht kooperierenden Miterben richten. Da die Antragstellerin mit den Ihr zu Gebote stehenden Mitteln das Vorhandensein eines Testaments oder weiterer gesetzlicher Erben aber nicht ausschließen kann, müssen aus ihrer Sicht die Erben als unbekannt gelten.
6Obgleich der Antrag sprachlich enger gefasst ist, sieht sich der Senat nicht gehindert, den Aufgabenkreis auf sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück zu erstrecken. Denn durch die im Interesse der Gläubigerin liegende Veräußerung kommt es zu einer Veränderung im Nachlass, bei die Interessen der unbekannten Erben gesichert werden müssen (§ 1960 BGB).