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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 455/14

Datum:
24.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 455/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0424.15W455.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 154 VI 154/04
Schlagworte:
Vertrauenstatbestand, Anwendung der Ausschlussfrist
Normen:
BGB § 242, BGB § 1960, VBVG § 2
Leitsätze:

Ein berechtigter Vertrauenstatbestand, der die Anwendung der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nach § 242 BGB entgegensteht, wurde nicht bereits dadurch geschaffen, dass einmalig für einen zurückliegenden Zeitraum noch im Jahre 2010 eine Vergütung nach einem pauschalen Prozentsatz vom Aktivvermögen und ohne Berücksichtigung der Ausschlussfrist rechtskräftig festgesetzt worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.725,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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