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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 369/15

Datum:
27.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 369/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1027.15W369.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, SK-4454-2
Schlagworte:
Bestimmung der Person des Antragstellers
Normen:
GBO § 15 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.

 
Tenor:

Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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