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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 34/13

Datum:
30.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 34/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0930.15W34.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, AN-105-59
Schlagworte:
Gebührenfreiheit, Körperschaft, gemeinnütziger Zweck, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Normen:
JustizG NW § 122 Abs. 2 S. 1, AO §§ 51 ff.
Leitsätze:

1)

Eine als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaft verliert die Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 S. 1 JustizG NW nicht bereits dadurch, dass ihre Gesamtbetätigung auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umfasst.

2)

Die Gebührenbefreiung entfällt nur dann, wenn das gebührenpflichtige Geschäft auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Rahmen der Gesamtbetätigung der Körperschaft von dominierender Bedeutung ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kostenrechnung vom 30.05.2012 (Geschäftszeichen ###) wird aufgehoben.

 
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