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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 346/15

Datum:
20.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 346/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0820.15W346.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, RÜ-426-29
Schlagworte:
Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils
Normen:
GBO § 35
Leitsätze:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Nachweis, dass eine testamentarische Erbeinsetzung bei angeordneter Pflichtteilsstrafklausel nicht durch ein Pflichtsteilsverlangen entfallen ist, im Grundbucheintragungsverfahren auch durch eine eidesstattliche Versicherung aller Miterben, nicht aber durch deren formfreie Erklärung erbracht werden kann.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach dem am 11. November 2014 verstorbenen E3 nicht lückenlos in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist.

Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein einzureichen, der sie als Erbinnen des Erblassers E3 ausweist, oder eidesstattliche Versicherungen vorzulegen, die den in den Gründen dieses Beschlusses genannten Anforderungen entsprechen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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