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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 320/15

Datum:
01.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 320/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0401.15W320.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rahden, OD-41-68
Schlagworte:
Bestimmbarkeit der Bedingung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Normen:
BGB § 158, BGB § 1090
Leitsätze:

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Nutzung einer Gebäudefläche für den Betrieb einer Photovoltaikanlage) kann unter der aufschiebenden Bedingung bestellt werden, dass der Dienstbarkeitsberechtigte von einem ihm in dem schuldrechtlichen Kausalverhältnis eingeräumten Recht zum Eintritt in den Vertrag Gebrauch macht.

 
Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 
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