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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 319/15

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 319/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0821.15W319.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, BT-10627-7
Schlagworte:
Berichtigung eines Nacherbenvermerks
Normen:
GBO § 51
Leitsätze:

Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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