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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 313/14

Datum:
13.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 313/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0213.15W313.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 11 VI 450/11
Schlagworte:
Aufgebot unbekannter Erben
Normen:
BGB § 2358
Leitsätze:

Lässt sich das Vorhandensein von Erben der dritten Ordnung mit den dem Antragsteller zumutbaren Möglichkeiten der Beschaffung von Personenstandsurkunden nicht abschließend aufklären, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei vorrangig gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Erbenermittlers herbeizuführen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten vom 28. Februar 2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 
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