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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 263/15

Datum:
04.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 263/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1204.15W263.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 3 III 28/12
Schlagworte:
Klarstellender Zusatz bei nicht nachgewiesenen Identitätsangaben
Normen:
PStV § 35
Leitsätze:

Wechselt ein Ausländer nach früheren gezielten Falschangaben im Asylverfahren die Angaben zur Führung seines Vor- und Familiennamens, so muss der Standesbeamte, der diese Person nach wirksamer Anerkennung in einer Folgebeurkundung als Vater in den Geburtenregistereintrag eines Kindes einträgt, jedoch auch die neuerlichen Angaben zu seiner Identität nicht für nachgewiesen hält, die von dem Ausländer zuletzt verwendeten Namensangaben mit dem in § 35 PStV vorgesehenen klarstellenden Zusatz übernehmen, darf jedoch nicht auf die inzwischen von ihm aufgegebenen früheren Angaben zurückgreifen.

 
Tenor:

1.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Standesbeamtin des Standesamts M wird angewiesen, das Geburtsregister des betroffenen Kindes (G xxxx) dahingehend zu berichtigen, dass die im Rahmen der Folgebeurkundung Nr. 1 „Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten“ eingetragenen Daten zum Vater dahingehend berichtigt werden, dass der Vater den Familiennamen „T“ und den Vornamen „F“ führt; dabei ist erneut der Zusatz „Identität nicht festgestellt“ einzutragen.

Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

2.

Dem Beteiligten zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus X ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

3.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf insgesamt 5.000 € festgesetzt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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