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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 237/15

Datum:
01.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 237/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0601.15W237.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 OH 16/14
Schlagworte:
Bewertung des Sicherungsinteresses des Treugebers
Normen:
GNotKG § 113 Abs. 2
Leitsätze:

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG. Der im Rahmen dieser Wertvorschrift verwendete Begriff "Sicherungsinteresse" gehört nicht zu Inhalt und Systematik eines Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer, sondern zu dem Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber, der insoweit Gläubiger ist, und dessen Schuldner.

Neben dem Wortlaut der Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG gebietet auch der Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes der Treuhandgebühr eine Begrenzung der Wertbemessung auf das Sicherungsinteresse.

Zwar ist der Notar dem Treugeber gegenüber zur Beachtung der erteilten Auflage verpflichtet und kann sich ggf. auch schadensersatzpflichtig machen, falls ihm bei der Durchführung eines Treuhandauftrages Fehler unterlaufen. Ein in einem solchen Fall dem Treugeber entstehender Schaden kann jedoch nicht höher sein als die Beeinträchtigung des durch den Treuhandauftrag abgesicherten Interesses aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber als Gläubiger und dessen Schuldner.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 112,45 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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