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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 207/15

Datum:
12.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 207/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0612.15W207.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, RÜ-426-29
Schlagworte:
anfechtbare Entscheidung, Grundbuchamt, Antrag auf Berichtigung der eigentümereintragung, Nachweis der Erbfolge, Erlass einer Zwischenverfügung
Normen:
GBO § 18 Abs. 1, GBO § 82 S. 1
Leitsätze:

a) Eine anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt einem Beteiligten, der einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung gestellt hat, unter Bezug auf seine Verpflichtung nach § 82 S. 1 GBO bittet, innerhalb eines weiträumigen Zeitraumes bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers den seiner Auffassung ergänzend noch erforderlichen Erbschein beizubringen.

b) Zieht der antragstellende Beteiligte in einer solchen Verfahrenssituation nur die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes in Zweifel, zum Nachweis der Erbfolge sei die Beibringung eines Erbscheins erforderlich, bietet sich in dem Antragsverfahren der Erlass einer Zwischenverfügung an, um diese Frage im Rechtsmittelverfahren klären zu können.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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