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Oberlandesgericht Hamm, 15 SA 4/15

Datum:
06.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 SA 4/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1006.15SA4.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 3 XVII 177/15
Schlagworte:
Bestimmung, zuständiges Gericht, Verteilung, örtliche Zuständigkeit, Anordnung, vorläufige Betreuung
Normen:
§ 272 II FamFG
Leitsätze:

Über den Fortgang des Verfahrens nach Erlass der Eilmaßnahme und zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht: Die Zuständigkeit des Eilgerichts beschränkt sich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, welche durch die Dringlichkeit des Falles geboten ist. Das Eilgericht muss die Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören. Das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen ist im Zeitpunkt der Eilmaßnahme bereits für das Verfahren zuständig. Es hat nach der Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne weiteres fortzuführen.

 
Tenor:

Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen.

 
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