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Oberlandesgericht Hamm, 13 WF 185/15

Datum:
28.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 WF 185/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1028.13WF185.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 104 F 18/15
Schlagworte:
Beschwerdebefugnis, Staatsanwaltschaft, Bestellung, Ergänzungspflegschaft
Normen:
§ 59 FamFG
Leitsätze:

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes gehindert sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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