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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 119/09

Datum:
02.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 119/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0902.13UF119.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheine, 13 F 404/08
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Normen:
§ 1587 Abs. 1 S. 1, § 1587 a Abs. 2 Ziff. 5 BGB a. F.,; § 1587 c Ziff. 1 BGB a. F., § 3 b Ziff 1 VAHRG a. F.
Leitsätze:

1. Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (Anschluss an BGH XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963). Dies gilt erst Recht, wenn ein solches Recht nicht sicherungsabgetreten, sondern verpfändet wurde.

2. Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen hat, an der er zu 50 % beteiligt ist, steht einem Ausgleich grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Rentenversicherung bei deren Abschluss zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens vorgesehen war. Bei einem Renditeobjekt liegt nahe, dass die Erwerber sich die Möglichkeit der Verwertung der Immobilie zur Ablösung der Finanzierungsdarlehen vorbehalten haben.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 29.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: ##### werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: ##### Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 75,95 € zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie in Höhe von weiteren 49,70 € zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der Q AG (Versicherungsnummer #####) in I unter Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit am 30.09.2008 übertragen.

Die Monatsbeträge sind jeweils in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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