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Oberlandesgericht Hamm, 12 W 7/15

Datum:
08.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 7/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0508.12W7.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 OH 5/14
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, selbständiges Beweisverfahren, Streitverkündung, rechtliches Interesse, Antragsgegner
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1. Im selbständigen Beweisverfahren bietet die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das prozessuale Verhalten des Antragsgegners einer sinnvollen Beteiligung an dem Verfahren zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Parteiinteressen dient.

2. Das ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Antragsgegner ein rechtliches Interesse daran hat, bei den Feststellungen durch einen Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

3. Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, die Rechtsposition des Antragsgegners zu verbessern. Auch insoweit dient die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts regelmäßig der zweckentsprechenden Wahrnehmung der Parteiinteressen des Antragsgegners.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.01.2015 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11.12.2014 - 8 OH 5/14 - wird der angefochtene Beschluss in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.02.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers im Hinblick auf dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

 
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