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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 8/15

Datum:
13.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 8/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1113.12U8.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 270/13
Schlagworte:
Rechtskraft, Streitgegenstand, Vorschussanspruch
Normen:
ZPO § 322
Leitsätze:

1.

Die materielle Rechtskraft eines Urteils steht einer erneuten Klage mit identischem Streitgegenstand entgegen. Sie ist in diesem Falle wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.

2.

Ob über den Streitgegenstand bereits entschieden worden ist, hat das Gericht anhand der Urteilsformel sowie des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe von Amts wegen zu prüfen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers und der Berufungsklägerin zu 2. gegen das am 12.12.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger und die Berufungsklägerin zu 2. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Berufungsklägerin zu 2. dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

G r ü n d e :

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