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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 62/14

Datum:
08.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 62/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0508.12U62.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 301/12
Schlagworte:
Vergütungsfestsetzung, Hinweispflicht, Beschränkung, Kappung
Normen:
ZPO § 407a Abs. 3 S. 2; JVEG §§ 4 Abs. 1 S. 1, 8a Abs. 4
Leitsätze:

1. Für die Entscheidung nach § 8a Abs. 4 JVEG kommt es nicht darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte.

2. Auch besteht nicht mehr die Möglichkeit, von der Partei einen die bereits entstandenen Mehrkosten deckenden Vorschuss nachzufordern.

 
Tenor:

wird die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 5.2.2015 auf insgesamt 2.000 € festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird abgelehnt.

 
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