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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 41/15

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 41/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1120.11U41.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 344/14
 
Tenor:

Beide Parteien haben das eingelegte Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie jeweils ihre Berufung gegen das am 18.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 344/14) zurückgenommen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % die Klägerin und zu 95 % der Beklagte.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 6.236,07 € festgesetzt. Davon entfallen 332,20 € auf die Berufung der Klägerin und 5.903,87 € auf die Berufung des Beklagten.

 
 

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