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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 35/14

Datum:
04.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 35/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0204.11U35.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 8 O 147/12
Schlagworte:
Schadensersatz, Bauleitplanung, Koppelungsverbot, Kausalität
Normen:
§§ 280I, 311 II BGB, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, 56 I 2 VwVfG, § 287 ZPO
Leitsätze:

Das Abhängigmachen des Vorantreibens der Bauleitplanung von der Veräußerung eines Grundstücks verstößt gegen das Koppelungsverbot aus § 56 I 2 VwVfG. Eine derartige Pflichtverletzung begründet keine Schadensersatzpflicht einer beklagten Stadt, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO dafür besteht, dass dem Geschädigten der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemäßen Handeln der Stadt nicht entstanden wäre.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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