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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 186/14

Datum:
07.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 186/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0807.11U186.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 60/13
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 533/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2014 verkündete Urteil der                   Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückge-wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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Die Sache wurde vom BGH (VI ZR 533/15) an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

 

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