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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 166/14

Datum:
18.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 166/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.11U166.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 135/14
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Verkehrssicherungspflichtverletzung, Straßenbelag, Haftung, Land NRW
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 14 GG; §§ 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NW
Leitsätze:

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2014 verkündete

              Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold

              unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.590,45 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2012 zu zahlen.

              Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und das

              beklagte Land ¾.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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