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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 13/15

Datum:
11.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 13/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1111.11U13.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 30/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2014 verkündete           Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.090,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 sowie zugunsten des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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