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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 113/14

Datum:
31.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 113/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0731.11U113.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 347/12
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2014 verkündete Urteil der 25 . Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 2.032,08 €.

 
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