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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 55/15

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 55/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0903.11UF55.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 3 F 243/13
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 18.02.2015 (3 F 243/13) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kindesmutter hat das Recht, mit den gemeinsamen Kindern X, geboren ##.##.2004, und Y, geboren ##.##.2007, wie folgt zusammen zu sein:

- im Jahr 2015:

vom 05.10.2015, 11:00 Uhr, bis Freitag, 16.10.2015, 15:00 Uhr

- ab dem Jahr 2016:

Die Kindesmutter hat die Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangszeiten an der Wohnung des Kindesvaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Kindesvater wieder zu übergeben. Der Kindesvater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.

Die Kindesmutter hat sich während der Umgangskontakte im Jahr 2015 in Nordrhein-Westfalen und ab dem Jahr 2016 in Deutschland aufzuhalten.

Voraussetzung für den Umgang ist, dass die Kindesmutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium Z hinterlegt.

Die Abgabe des Passes hat

jeweils zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr im Polizeipräsidium Z stattzufinden.

Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Kindesmutter dem Kindesvater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt.

Die Kindesmutter kann den Pass am jeweils letzten Umgangstag ab 16:00 Uhr wieder im Polizeipräsidium Z abholen (das heißt für die Urlaubszeit 2015: am 16.10.2015, für die Urlaubszeiten 2016: am 29.07.2016 und am 05.01.2017).

Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Kindesvater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Kindesvater eine Handynummer mitzuteilen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Kindesvater auf wichtige Fälle beschränkt ist.

Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass der Kindesvater am Geburtstag der Tochter X, am ##.##., uneingeschränkt über das Handy oder andere zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel Kontakt zur Tochter aufnehmen kann.

Der Kindesvater hat dafür zu sorgen, dass die Kindesmutter am Geburtstag des Sohnes Y, am ##.##., um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit telefonischen Kontakt zum Sohn aufnehmen kann.

Die Kindesmutter hat an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit das Recht auf und die Pflicht zum telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Kindesvater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Der Kindesvater hat der Kindesmutter zweimal jährlich spätestens eine Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens drei Fotos von jedem Kind zukommen zu lassen, zusammen mit einem Bericht über besondere Begebenheiten.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss für beide Elternteile ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Kindeseltern zu je ½. Außergerichtliche Auslagen erster und zweiter Instanz sind nicht zu erstatten.

Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:

- für das Beschwerdeverfahren auf:                   3.000 €

- für die Teilvereinbarung auf:                             1.500 €

Die den Kindeseltern bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Abschluss der Teilvereinbarung.

 
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