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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 23/15

Datum:
26.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 23/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0326.11UF23.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 32 F 386/14
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 30.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bis zum 30.4.2015 das Kind X, geboren am ##.##.2006, zurzeit wohnhaft I-Straße, Z, nach Frankreich zurückzuführen und dem Gericht durch Vorlage einer Erklärung des Antragstellers oder einer französischen öffentlichen Stelle nachzuweisen, dass sie oder eine von ihr bestimmte Person das Kind nach Frankreich zurückgeführt hat.

II.

Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind X, geboren am ##.##.2006, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich herauszugeben.

III.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.

Zum Vollzug von II. wird weiter angeordnet:

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes X, geboren am ##.##.2006, zurzeit wohnhaft I-Straße, Z, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b) das Kind X nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VI.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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