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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 151/14

Datum:
20.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 151/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0320.10W151.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 17 VI 72/13
Schlagworte:
Erbschein, gesetzliche Erbfolge, Nachweis der Abstammung bei nicht vorhandenen öffentlichen Urkunden
Normen:
BGB §§ 2354, 2356
Leitsätze:

Das Nachlassgericht kann sich von den für die Erbfolge maßgegebenden (Abstammungs-)Verhältnissen bei nicht vorhandenen öffentlichen Urkunden auch anhand anderweitiger Beweismittel seine Überzeugung verschaffen. Die "anderen" Beweismittel müssen jedoch ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine Urkunde, so dass an die Voraussetzungen der Beweisführung über § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen sind. Nur nach Maßgabe dieser strengen Anforderungen haben Tatsachen jeder Art als andere Erkenntnisquellen i.S.v. § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB Berücksichtigung zu finden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt.

 
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