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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 132/14

Datum:
15.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 132/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.10W132.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 486/13
Schlagworte:
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, Nachlassspaltung bei Vermögen im Ausland, hier Algerien
Normen:
BGB § 2314, EGBGB Art. 25 Abs.1, Art. 5 Abs. 1, Code Civil Algérien Art. 17
Leitsätze:

1.

Auch wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht gilt, kann für einzelne Nachlassgegenstände ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Die Ausnahme gilt für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

2.

Die Kollisionsregelung in Art. 17 des Code Civil Algérien bestimmt, dass unbewegliche Nachlassgegenstände dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie belegen sind, sowie bewegliche der Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sie aufgefunden werden. Dieses Belegenheitsstatut des algerischen Rechts verdrängt gemäß § 3 a Abs. 2 EGBGB das deutsche Erbstatut.

3.

Rechtsfolge der Kollision ist die Nachlassspaltung. Die nach deutschen Recht zu bestimmende Erbfolge hat sich auf die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände zu beschränken.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 06.08.2014 – 9 O 486/13 – teilweise abgeändert. Der Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts I, Prozesskostenhilfe für die Abwehr des Klageantrags zu Ziff. 1 e) bewilligt und hinsichtlich des Auskunftsklageantrags zu 1 a) - d), soweit damit Auskünfte auch zu dem beim Erbfall in Algerien befindlichen Erblasservermögen verlangt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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