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Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 57/15

Datum:
27.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 57/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1127.10UF57.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 107 F 119/14
Schlagworte:
Bedarfsberechnung der Mutter bei zeitweiser Arbeitslosigkeit vor der Geburt
Normen:
BGB § 1615 l, 1570
Leitsätze:

Als nachhaltig erzielt kann ein Einkommen nur angesehen werden, wenn es nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft erzielt wird. Wesentlich ist dabei nicht die nachhaltige Sicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes, sondern die nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit. Bei der Berechnung des nachhaltig gesicherten Einkommens ist der zeitweise Bezug von Arbeitslosengeld einzubeziehen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4. März 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 12. Februar 2015 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum von Januar bis Juli 2014 in Höhe von 2.800,- € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 sowie ab August 2014 monatlich Betreuungsunterhalt in Höhe von 400,- € zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin zu 6/10, der Antragsgegner zu 4/10.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.670,- € festgesetzt.

 
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