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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 50/14

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 50/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1121.9W50.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 306/13
Schlagworte:
Antezipierte Beweiswürdigung, Schmerzensgeldbemessung, homosexueller Missbrauch eines bewusstlosen Mannes traditionell-islamischer Herkunft
Normen:
§§ 823, 253 BGB
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung unter Berücksichtigung eines Strafurteils im Prozesskostenhilfe-Verfahren sowie Schmerzensgeldberechnung bei homosexuellem Missbrauch eines bewusstlosen Mannes traditionell-islamischer Herkunft

 
Tenor:

wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines einen Betrag von 7.000 € übersteigenden Schmerzensgeldes samt Rechtshängigkeitszinsen wehrt sowie gegen die Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, soweit diese einen Betrag von 650,34 € übersteigen.

Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird dem Beklagten Rechtsanwalt I in Schwerte zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.07.2014 zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

 
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