Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 29/14

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 29/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0408.9U29.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 173/13
Schlagworte:
Schulunfall, Verletzung eines Mitschülers, Vorsatz
Normen:
§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 229 StGB, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Leitsätze:

Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall ist es zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank