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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 26/14

Datum:
29.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 26/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0829.9U26.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 364/13
Schlagworte:
Parkplatzunfall, "fließender Verkehr", Rastplatz, Bundesautobahn
Normen:
§§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 10 StVO
Leitsätze:

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden gibt es grundsätzlich nicht.

Etwas anderes kann gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (hier: Durchfahrtsstraße im Bereich der LKW-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Bundesautobahn).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 364/13) unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 10.993,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 156,00 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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