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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 216/13

Datum:
11.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 216/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.9U216.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 31/13
Schlagworte:
Absicherung der Unfallstelle, Schutzzweck des Zeichens 295 zu Anl. 2 StVO
Normen:
§§ 7, 17 StVG; §§ 15, 34 Abs.1 Nr. 2 StVO; Zeichen 295 zu Anl. 2 StVO
Leitsätze:

1.

Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung einer Unfallstelle liegt dann nicht vor, wenn eine Absicherung durch Warnzeichen deshalb entbehrlich ist, weil das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte.

2.

Zeichen 295 zu Anlage 2 der StVO (durchgezogene Linie) entwickelt keine Schutzwirkung zu Gunsten des nachfolgenden Verkehrs, sondern dient der Sicherheit des Gegenverkehrs.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

 

Die Beklagten haben mit Blick auf den Hinweisbeschluss ihre Berufung zurückgenommen.

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