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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 165/13

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 165/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.9U165.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 494/11
Schlagworte:
Entzug der Prozesskostenhilfe, Provozierter Unfall
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze:

1.

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

2.

Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen.

 
Tenor:

Die mit Senatsbeschluss vom 07.02.2014 zu Gunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird aufgehoben.

Die mit Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.02.2012 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird aufgehoben.

 
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