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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 152/13

Datum:
28.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 152/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0228.9U152.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 384/11
Schlagworte:
Deliktische Haftung des faktischen Geschäftsführers, Vermögensbetreuungspflicht
Normen:
§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB
Leitsätze:

Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.

Eine Vermögensbetreuungspflicht ist nur dann zu bejahen, wenn den Täter eine inhaltlich herausgehobene Pflicht trifft, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, d.h., diesem drohende Vermögensnachteile abzuwenden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.07.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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